§ 7 G 10. Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[1. Januar 2024]
1§ 7. Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst.
2(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des § 11 des BND-Gesetzes übermittelt werden.
3(2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden.
4(3) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 11b des BND-Gesetzes übermittelt werden.
5(4) (weggefallen)
6(4a) (weggefallen)
(5) [1] Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. [2] Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. [3] Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. [4] Die Übermittlung ist zu protokollieren.
(6) [1] Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. [2] Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. 7[3] § 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 2001: Artt. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.
2. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
3. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
4. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
5. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
6. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
7. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.