§ 7a G 10. Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[1. Januar 2024]
1§ 7a. Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen.
2(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln.
(3) [1] Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. [2] Die Übermittlung ist zu protokollieren. [3] Der Bundesnachrichtendienst führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. [4] Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
- 1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
- 2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und
- 3. dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu erteilen.
4(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1.
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.
- Anmerkungen:
- 1. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 7, 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 3 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 3. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 3 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 4. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 3 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.