§ 9 G 10. Antrag

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[9. Juli 2021]
1§ 9. Antrag.
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
  • 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
  • 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
  • 23. der Militärische Abschirmdienst und
  • 4. der Bundesnachrichtendienst
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
(3) [1] Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 3[2] Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. [3] In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 2001: Artt. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.
2. 21. November 2015: Artt. 6 Nr. 8, 12 S. 1 des Gesetzes vom 17. November 2015.
3. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.