§ 125 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993]
1§ 125. [1] Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. [2] Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 30, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.