§ 125 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[29. März 1991–25. Dezember 1993]
1§ 125.
(1) [1] Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gelten die Bestimmungen des Grundbuchrechts über die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hiervon entsprechend. [2] Über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften entscheidet der Leiter der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. [3] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. [4] Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundakten, die bei den dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden.
Anmerkungen:
1. 29. März 1991: Artt. 10, 15 des Gesetzes vom 22. März 1991.

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