§ 133a GBO. Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. September 2013]
1§ 133a. Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. [2] Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) [1] Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. [2] Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
  • 1. die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder
  • 2. der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. [2] Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2013: Artt. 5 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

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