§ 134 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[8. September 2015]
1§ 134. [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Einzelheiten der Anforderungen an die Einrichtung und das Nähere zur Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die Abweichungen von den Vorschriften des Ersten bis Sechsten Abschnitts der Grundbuchordnung, die für die maschinelle Führung des Grundbuchs erforderlich sind;
- 2. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in maschinell geführte Grundbücher;
- 3. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Grundbuch auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
- Anmerkungen:
- 1. 8. September 2015: Artt. 153, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.