§ 53 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936]
1§ 53.
(1) [1] Ergiebt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. [2] Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen zu löschen.
(2) [1] Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § [41] Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. [2] Diese Vorschrift [ist nicht anzuwenden], wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

Umfeld von § 53 GBO

§ 52 GBO

§ 53 GBO

§ 54 GBO