§ 56 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
| [1. Januar 1978] | [1. Januar 1900] | 
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| § 56 | § 56 | 
| [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. [2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. | [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. [2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel versehen sein. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1978]
    1§ 56.  [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. [2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel versehen sein.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.