§ 78 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2009]
1§ 78.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 36 Nr. 8, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 12, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.