§ 78 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 2002] | [1. April 1936] |
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§ 78 | § 78 |
[1] Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. [2] Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Civilprozeßordnung [sind] entsprechend[… anzuwenden]. | [1] Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. [2] Die Vorschriften der §§ [550], [551], [561], [563] der Civilprozeßordnung [sind] entsprechend[… anzuwenden]. |
[1. April 1936–1. Januar 2002]
1§ 78. [1] Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. 2[2] Die Vorschriften der §§ [550], [551], [561], [563] der Civilprozeßordnung [sind] entsprechend[… anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.