§ 79 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. April 1936]
§ 79 § 79
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. (1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) [1] Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. [2] Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzutheilen. (2) [1] Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgerichte vorzulegen. [2] Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzutheilen.
(3) In den Fällen des Abs[atzes] 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof. (3) In den Fällen des Abs[atzes] 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht.
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 79.
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) [1] Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgerichte vorzulegen. [2] Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzutheilen.
2(3) In den Fällen des Abs[atzes] 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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