§ 79 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936][1. Januar 1900]
§ 79 § 79
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. (1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) [1] Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgerichte vorzulegen. [2] Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzutheilen. (2) [1] Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgerichte vorzulegen. [2] Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzutheilen.
(3) In den Fällen des Abs[atzes] 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht. (3) In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht.
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 79.
(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) [1] Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgerichte vorzulegen. [2] Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzutheilen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.

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