§ 88 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. September 2009][1. Juli 2002]
§ 88 § 88
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten. (1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
(2) § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (2) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden; a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;
b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;c) der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden. b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;c) der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.
[1. Juli 2002–1. September 2009]
1§ 88.
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
2(2) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • 3a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;
  • b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;
der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 27, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 13, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.

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