§ 88 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. September 2009] | [1. Juli 2002] |
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§ 88 | § 88 |
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten. | (1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten. |
(2) § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | (2) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden: |
a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden; | a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden; |
b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;c) der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden. | b) die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) kann nicht öffentlich zugestellt werden;c) der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden. |
[1. Juli 2002–1. September 2009]
1§ 88.
(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
2(2) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ [87] Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
der Feststellungsbeschluß (§ [87] Buchstabe c) kann auch dann, wenn die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist, öffentlich zugestellt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
- 2. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 27, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
- 3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 13, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.