§ 88 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 88. [1] Werden nach § 87 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. [2] An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. [3] Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.

Umfeld von § 88 GBO

§ 87 GBO

§ 88 GBO

§ 89 GBO