§ 9 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. April 1936]
§ 9 § 9
(1) [1] Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. [2] Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist. (1) [1] Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. [2] Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird. (2) Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Abs[atz] 1) ist auf dem Blatte des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen. (3) Die Eintragung des Vermerks (Abs. 1) ist auf dem Blatte des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 9.
(1) [1] Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. [2] Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
2(3) Die Eintragung des Vermerks (Abs. 1) ist auf dem Blatte des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
2. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 7, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.

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