§ 9 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993] | [1. April 1936] |
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§ 9 | § 9 |
(1) [1] Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. [2] Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist. | (1) [1] Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. [2] Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist. |
(2) Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird. | (2) Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird. |
(3) Die Eintragung des Vermerks (Abs[atz] 1) ist auf dem Blatte des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen. | (3) Die Eintragung des Vermerks (Abs. 1) ist auf dem Blatte des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen. |
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 9.
(1) [1] Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. [2] Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
- 2. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 7, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.