Art. 75 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[15. November 1994][21. März 1971]
Artikel 75 Artikel 75
(1) [1] Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über: Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse; 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen; 5. das Melde- und Ausweiswesen.
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. [2] Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
[21. März 1971–15. November 1994]
1Artikel 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
  • 21. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
  • 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
  • 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
  • 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
  • 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
  • 5. das Melde- und Ausweiswesen.
Anmerkungen:
1. 21. März 1971: Artt. I Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, II des Ersten Gesetzes vom 18. März 1971.
2. 21. März 1971: Artt. I Nr. 2 Buchst. c, II des Ersten Gesetzes vom 18. März 1971.

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