Art. 75 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[21. März 1971][15. Mai 1969]
Artikel 75 Artikel 75
Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: (1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen. 5. das Melde- und Ausweiswesen.
(2) [1] Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. [2] Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen.
(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 entsprechend.
[15. Mai 1969–21. März 1971]
1Artikel 75.
2(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
  • 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
  • 31a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
  • 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
  • 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
  • 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
  • 5. das Melde- und Ausweiswesen.
4(2) [1] Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. [2] Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen.
5(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
2. 15. Mai 1969: Artt. I Nr. 2 Buchst. a, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.
3. 15. Mai 1969: Artt. I Nr. 2 Buchst. b, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.
4. 15. Mai 1969: Artt. I Nr. 2 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.
5. 15. Mai 1969: Artt. I Nr. 2 Buchst. c, II des Dritten Gesetzes vom 12. Mai 1969.

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