§ 104 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 104 § 104
(1) [1] Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor [sie] nicht gehör[enden] Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. [2] Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. [3] Die Vorschriften des § [102] Satz 1, 2 [sind] entsprechend[… anzuwenden]. (1) [1] Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor [sie] nicht gehörigen Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. [2] Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. [3] Die Vorschriften des § [102] Satz 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) Eine […] Beschwerde [kann nicht] an eine andere Kammer [verwiesen werden], wenn bei der Kammer, [die] mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache anhängig ist, oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat. (2) Eine Verweisung der Beschwerde an eine andere Kammer findet nicht statt, wenn bei der Kammer, welche mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache anhängig ist, oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 104.
(1) [1] Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor [sie] nicht gehörigen Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. [2] Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. [3] Die Vorschriften des § [102] Satz 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) Eine Verweisung der Beschwerde an eine andere Kammer findet nicht statt, wenn bei der Kammer, welche mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache anhängig ist, oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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