§ 104 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. April 1924]
1§ 104.
(1) [1] Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. [2] Ein Beklagter, welcher nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.
2(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § [506] der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.
(3) Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt.
(4) Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger demselben zugestimmt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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