§ 109 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Januar 1992]
§ 109 § 109
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
1. Deutscher ist, 1. Deutscher ist,
2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und 2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht. 3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Handelsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.
(2) [1] Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er (2) [1] Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder 1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder 2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. [2] Darüber hinaus soll nur ernannt werden 3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. [2] Darüber hinaus soll nur ernannt werden
1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, 1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,
2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt. 2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. (3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
[1. Januar 1992–1. Juli 1998]
1§ 109.
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
  • 1. Deutscher ist,
  • 2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
  • 3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Handelsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.
(2) [1] Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
  • 1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
  • 2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
  • 3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
[2] Darüber hinaus soll nur ernannt werden
  • 1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,
  • 2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 2 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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