§ 109 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1910][1. Oktober 1879]
§ 109 § 109
(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern. (1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern.
(2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht. (2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
(3) In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung in erster Instanz durch den Vorsitzenden allein erfolgen. (3) In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erfolgen.
[1. Oktober 1879–1. April 1910]
1§ 109.
(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern.
(2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
(3) In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erfolgen.

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