§ 113 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1999]
1§ 113.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
  • 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
  • 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
2(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.
3(3) [1] Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. [2] Sie ist unanfechtbar.
4(4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 2 Nr. 9, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 5 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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