§ 134 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. August 1968][22. Februar 1955]
§ 134 § 134
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug:
1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des Strafgesetzbuches, - bei Hochverrat und Verfassungsverrat in den Fällen der §§ 80
2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches), bis 83 und 89 des Strafgesetzbuchs,
3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches), - bei Landesverrat in den Fällen der §§ 100 bis 100c, 100d Abs. 1, 100e und 100f des Strafgesetzbuchs[,]
4. bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuches, - bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuchs,
5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches, bei Parlamentsnötigung nach § 105 des Strafgesetzbuchs,
6. bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört, und - bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuchs, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört[,] und
7. bei Völkermord 220a des Strafgesetzbuches). - bei Völkermord nach § 220a des Strafgesetzbuchs.
(2) Der Bundesgerichtshof ist ferner für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. (2) Der Bundesgerichtshof ist ferner für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
(3) [1] In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. [2] Er entscheidet ferner über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168a der Strafprozeßordnung). (3) [1] In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. [2] Er entscheidet ferner über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168a der Strafprozeßordnung).
[22. Februar 1955–1. August 1968]
1§ 134.
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug:
  • bei Hochverrat und Verfassungsverrat in den Fällen der §§ 80 bis 83 und 89 des Strafgesetzbuchs,
  • bei Landesverrat in den Fällen der §§ 100 bis 100c, 100d Abs. 1, 100e und 100f des Strafgesetzbuchs[,]
  • 2bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuchs, bei Parlamentsnötigung nach § 105 des Strafgesetzbuchs,
  • 3bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuchs, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört[,] und
  • 4bei Völkermord nach § 220a des Strafgesetzbuchs.
(2) Der Bundesgerichtshof ist ferner für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
(3) [1] In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. [2] Er entscheidet ferner über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168a der Strafprozeßordnung).
Anmerkungen:
1. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
2. 22. Februar 1955: Artt. 3 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 9. August 1954, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Bundesrepublik Deutschland vom 14. März 1955, Bundesgesetzblatt Teil II 1955 Nummer 6 vom 19. März 1955 Seite 210-212.
3. 22. Februar 1955: Artt. 3 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 9. August 1954, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Bundesrepublik Deutschland vom 14. März 1955, Bundesgesetzblatt Teil II 1955 Nummer 6 vom 19. März 1955 Seite 210-212.
4. 22. Februar 1955: Artt. 3 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 9. August 1954, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Bundesrepublik Deutschland vom 14. März 1955, Bundesgesetzblatt Teil II 1955 Nummer 6 vom 19. März 1955 Seite 210-212.

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