§ 134 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[22. Februar 1955][1. Oktober 1953]
§ 134 § 134
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug: (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug:
- bei Hochverrat und Verfassungsverrat in den Fällen der §§ 80 bis 83 und 89 des Strafgesetzbuchs, - bei Hochverrat und Verfassungsverrat in den Fällen der §§ 80 bis 83 und 89 des Strafgesetzbuchs,
- bei Landesverrat in den Fällen der §§ 100 bis 100c, 100d Abs. 1, 100e und 100f des Strafgesetzbuchs[,] - bei Landesverrat in den Fällen der §§ 100 bis 100c, 100d Abs. 1, 100e und 100f des Strafgesetzbuchs[,]
- bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuchs, bei Parlamentsnötigung nach § 105 des Strafgesetzbuchs, - bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuchs, bei Parlamentsnötigung nach § 105 des Strafgesetzbuchs und
- bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuchs, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört[,] und - bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuchs, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört.
- bei Völkermord nach § 220a des Strafgesetzbuchs.
(2) Der Bundesgerichtshof ist ferner für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. (2) Der Bundesgerichtshof ist ferner für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
(3) [1] In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. [2] Er entscheidet ferner über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168a der Strafprozeßordnung). (3) [1] In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. [2] Er entscheidet ferner über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168a der Strafprozeßordnung).
[1. Oktober 1953–22. Februar 1955]
1§ 134.
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug:
  • bei Hochverrat und Verfassungsverrat in den Fällen der §§ 80 bis 83 und 89 des Strafgesetzbuchs,
  • bei Landesverrat in den Fällen der §§ 100 bis 100c, 100d Abs. 1, 100e und 100f des Strafgesetzbuchs[,]
  • 2bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuchs, bei Parlamentsnötigung nach § 105 des Strafgesetzbuchs und
  • 3bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuchs, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört.
(2) Der Bundesgerichtshof ist ferner für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
(3) [1] In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. [2] Er entscheidet ferner über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168a der Strafprozeßordnung).
Anmerkungen:
1. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 4. August 1953.

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