§ 142 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][15. Juni 1972]
§ 142 § 142
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen [General]bundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören.
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden. (3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.
[15. Juni 1972–1. Januar 1975]
1§ 142.
2(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
  • 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
  • 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
  • 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
3(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören.
4(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.53, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 15. Juni 1972: Artt. II Nr. 4 Buchst. b, III § 5 S. 2 des Gesetzes vom 10. September 1971.

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