§ 142 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 142 § 142
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; 1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwälte;
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; 2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. 3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere [Staatsanwälte oder] Amtsanwälte.
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 142.
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
  • 1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwälte;
  • 2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
  • 3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere [Staatsanwälte oder] Amtsanwälte.
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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