§ 152 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. September 2004]
    1§ 152. 
        
            2(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
        
        
            3(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. [2] Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.62, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. September 2004: Artt. 12a Nr. 2, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 33, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.