§ 153 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 153 § 153
[1] Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem Bundesgerichtshof und dem Generalbundesanwalt wird durch den Bundesminister der Justiz, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften der Länder durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Geschäftseinrichtung bei dem Bundesgerichtshof wird durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 153. [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Geschäftseinrichtung bei dem Bundesgerichtshof wird durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.63, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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