§ 16 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 16 § 16
[1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [3] [(weggefallen)] [1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [3] Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Stand[gerichte] werden hiervon nicht berührt.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 16. [1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 2[3] Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Stand[gerichte] werden hiervon nicht berührt.

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