§ 16 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 16 § 16
[1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [3] Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Stand[gerichte] werden hiervon nicht berührt. [1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [3] Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 16. [1] Ausnahmegerichte sind unstatthaft. [2] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. [3] Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt.

Umfeld von § 16 GVG

§ 15 GVG

§ 16 GVG

§ 17 GVG