§ 166 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1969] |
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§ 166 | § 166 |
(1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. | (1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. |
(2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter (§ 169 der Strafprozeßordnung). | (2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168a der Strafprozeßordnung). |
[1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
1§ 166.
(1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
(2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168a der Strafprozeßordnung).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1969: Artt. 1 Nr. 11, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.