§ 166 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1969] | [1. Oktober 1950] |
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§ 166 | § 166 |
(1) [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. | [1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen. |
(2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168a der Strafprozeßordnung). |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1969]
1§ 166. 2[1] Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge [ist]. [2] In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts Anzeige zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.