§ 172 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. August 2022]
1§ 172. Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
- 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
- 21a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
- 32. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
- 43. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
- 54. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 10, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 22. September 1992: Artt. 4, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
- 3. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
- 4. 1. August 2022: Artt. 8, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021.
- 5. 1. Oktober 2009: Artt. 2 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.