§ 199 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2012]
1§ 199.
2(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
(3) [1] Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. [2] Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.
3(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.
Anmerkungen:
1. 3. Dezember 2011: Artt. 1, 24 des Gesetzes vom 24. November 2011.
2. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
3. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.

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