§ 23b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1992][13. April 1990]
§ 23b § 23b
(1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind: (1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind:
1. Ehesachen; 1. Ehesachen;
2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist; 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
3. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde; 3. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde;
4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; 4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen; 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen;
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen; 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256); 8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
11. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes. 11. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes.
(2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. (2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
(3) [1] Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. [2] Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. [§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] (3) [1] Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. [2] Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. [§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.]
[13. April 1990–1. Januar 1992]
1§ 23b.
(1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind:
  • 1. Ehesachen;
  • 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
  • 23. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde;
  • 4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
  • 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen;
  • 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
  • 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
  • 8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);
  • 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
  • 310. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  • 411. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes.
(2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
(3) [1] Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. [2] Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.5
Anmerkungen:
1. 28. Februar 1980: Entscheidung vom 28. Februar 1980.
2. 1. April 1986: Artt. 2 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
3. 13. April 1990: Artt. 3 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 5. April 1990.
4. 13. April 1990: Artt. 3 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 5. April 1990.
5. §§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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