§ 23b GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1992] | [13. April 1990] |
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§ 23b | § 23b |
(1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind: | (1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind: |
1. Ehesachen; | 1. Ehesachen; |
2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist; | 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist; |
3. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde; | 3. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde; |
4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | 4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; |
5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen; | 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen; |
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; | 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; |
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen; | 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen; |
8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256); | 8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256); |
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; | 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; |
10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | 10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; |
11. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes. | 11. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes. |
(2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. | (2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. |
(3) [1] Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. [2] Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. [§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (3) [1] Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. [2] Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. [§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] |
[13. April 1990–1. Januar 1992]
1§ 23b.
(1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind:
- 1. Ehesachen;
- 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
- 23. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde;
- 4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen;
- 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
- 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
- 8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);
- 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
- 310. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 411. Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes.
(2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Februar 1980: Entscheidung vom 28. Februar 1980.
- 2. 1. April 1986: Artt. 2 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
- 3. 13. April 1990: Artt. 3 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 5. April 1990.
- 4. 13. April 1990: Artt. 3 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 5. April 1990.
- 5. §§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.