§ 23b GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1986] | [28. Februar 1980] |
|---|---|
| § 23b | § 23b |
| (1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind: | (1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind: |
| 1. Ehesachen; | 1. Ehesachen; |
| 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist; | 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist; |
| 3. Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kinde; | 3. Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde; |
| 4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | 4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; |
| 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen; | 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen; |
| 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; | 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; |
| 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen; | 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen; |
| 8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256); | 8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256); |
| 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; | 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; |
| 10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
| (2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. | (2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. |
| (3) [1] Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. [2] Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. [§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (3) [1] Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. [2] Ein Richter auf Probe darf Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. [§§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] |
[28. Februar 1980–1. April 1986]
1§ 23b.
(1) [1] Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. [2] Familiensachen sind:
- 1. Ehesachen;
- 2. Verfahren über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
- 3. Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde;
- 4. Verfahren über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- 5. Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betreffen;
- 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
- 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
- 8. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, Reichsgesetzbl. I S. 256);
- 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
- 10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) [1] Sind wegen des Umfangs der Geschäfte oder wegen der Zuweisung von Vormundschaftssachen mehrere Abteilungen für Familiensachen zu bilden, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. [2] Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Februar 1980: Entscheidung vom 28. Februar 1980.
- 2. §§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes, eingefügt durch Artikel 5 Nummer 2 des Ersten Eherechtsreformgesetzes, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.