§ 29 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 29.
(1) [1] [Die Schöffengerichte bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.] [2] [Mindestens ein Schöffe muß ein Mann sein.]
(2) [1] [Ein zweiter Amtsrichter ist zuzuziehen, falls die Staatsanwaltschaft es bei Einreichung der Anklageschrift beantragt.] [2] [Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag nur stellen, wenn die Zuziehung eines zweiten Amtsrichters nach Umfang und Bedeutung der Sache notwendig erscheint.]
(3) [§ 25 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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