§ 29 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. November 1917–10. Januar 1921]
1§ 29.
(1) Der Staatsanwalt kann für Vergehen, die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehören, vorbehaltlich der Vorschrift im § 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die Zuständigkeit des Schöffengerichts dadurch begründen, daß er bei Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte beantragt.
(2) Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte soll nur dann beantragt werden, wenn keine schwerere Strafe als Gefängnis oder Festungshaft von sechs Monaten oder Geldstrafe, allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, und keine höhere Buße als eintausendfünfhundert Mark zu erwarten ist.
(3) Erhebt bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage, so kann sie die Zuständigkeit des Schöffengerichts in gleicher Weise begründen wir der Staatsanwalt.
Anmerkungen:
1. 1. November 1917: Artt. I Nr. 1, III Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 1917.

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