§ 3 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 3 § 3
(1) Wer in einem deutschen Land die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen Land zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden. (1) Wer in einem [deutschen Lande] die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen [Lande] zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden.
(2) Die in einem deutschen Land auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Land angerechnet werden. (2) Die in einem [deutschen Lande] auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen [Lande] angerechnet werden.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 3.
(1) Wer in einem [deutschen Lande] die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen [Lande] zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden.
(2) Die in einem [deutschen Lande] auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen [Lande] angerechnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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