§ 3 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 3 § 3
(1) Wer in einem [deutschen Lande] die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen [Lande] zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden. (1) Wer in einem Bundesstaate die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen Bundesstaate zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden.
(2) Die in einem [deutschen Lande] auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen [Lande] angerechnet werden. (2) Die in einem Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Bundesstaate angerechnet werden.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 3.
(1) Wer in einem Bundesstaate die erste Prüfung bestanden hat, kann in jedem anderen Bundesstaate zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden.
(2) Die in einem Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit kann in jedem anderen Bundesstaate angerechnet werden.

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