§ 33 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[30. Juli 2010][1. Januar 2005]
§ 33 § 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 5. Personen, die
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. in Vermögensverfall geraten sind.
[1. Januar 2005–30. Juli 2010]
1§ 33. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  • 21. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • 32. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • 43. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • 54. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
  • 65. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
5. 1. Mai 2002: Artt. 29, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2002.
6. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 3 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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