§ 33 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
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§ 33 | § 33 |
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: |
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; | 1. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; |
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; | 2. Personen, die |
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen; | zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen; |
4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind. | 3. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 33. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 2. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
- 3. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.