§ 43 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 2021] | [1. Januar 1975] |
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§ 43 | § 43 |
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den [Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts)] bestimmt. | (1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den [Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts)] bestimmt. |
(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. | (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. |
[1. Januar 1975–1. Juli 2021]
1§ 43.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.