§ 51 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juli 1932]
§ 51 § 51
(1) [1] Die Schöffen sind bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen. [2] Die Beeidigung gilt für die Dauer des Geschäftsjahres. (1) [1] Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. [2] Sie gilt für die Dauer der Wahlperiode (§ 42).
(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." (2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme[…] nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (3) Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. (5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet.
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(7) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen. (6) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen.
[1. Juli 1932–1. Oktober 1950]
1§ 51.
(1) [1] Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. 2[2] Sie gilt für die Dauer der Wahlperiode (§ 42).
3(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme[…] nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet.
4(6) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 8, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.
3. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
4. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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