§ 51 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1932][1. Januar 1928]
§ 51 § 51
(1) [1] Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. [2] Sie gilt für die Dauer der Wahlperiode (§ 42). (1) [1] Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. [2] Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres.
(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme[…] nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." (2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme[…] nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (3) Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet. (5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet.
(6) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen. (6) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen.
[1. Januar 1928–1. Juli 1932]
1§ 51.
(1) [1] Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. [2] Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres.
2(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme[…] nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet.
3(6) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

Umfeld von § 51 GVG

§ 50 GVG

§ 51 GVG

§ 52 GVG