§ 72a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2021]
1§ 72a.
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
- 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
- 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
- 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
- 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
- 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
- 6. erbrechtliche Streitigkeiten und
- 27. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2021: Artt. 3 Nr. 3, 10 S. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 2. 1. Januar 2021: Artt. 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.