§ 72a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2021] | [1. Januar 2018] |
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§ 72a | § 72a |
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: | [1] Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: |
1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, | 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, |
2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, | 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, |
3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, | 3. Streitigkeiten |
4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, | |
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, | über Ansprüche aus Heilbehandlungen und |
6. erbrechtliche Streitigkeiten und | |
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. | 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen. |
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | |
(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden. | [2] Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden. |
[1. Januar 2018–1. Januar 2021]
1§ 72a. [1] Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
- 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
- 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
- 3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und
- 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 5 Nr. 3, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.