§ 77 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1979][1. Januar 1975]
§ 77 § 77
(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe: (1) Für die Schöffen beim Schwurgericht und die Schöffen der Strafkammer gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:
(2) [1] Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. [2] Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. [3] Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt. [4] Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem [Präsidenten des Landgerichts] mitgeteilt. [5] Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen. (2) [1] Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für das Schwurgericht und für die Strafkammer auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. [2] Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. [3] Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt. [4] Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem [Präsidenten des Landgerichts] mitgeteilt. [5] Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zu den Schöffenlisten für das Schwurgericht und für die Strafkammer zusammen.
(3) [1] An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. [2] Die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Strafkammer. [3] Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer. (3) [1] An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Schwurgerichts und der Strafkammern teilnehmen, der Präsident des Landgerichts; § 46 Abs. 1 gilt entsprechend. [2] Die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen oder ob von seiner Heranziehung zur Dienstleistung abzusehen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Strafkammer. [3] Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.
(4) [1] Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden. [2] Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird. (4) [1] Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammer oder als Schöffe beim Schwurgericht bestimmt werden. [2] Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 77.
2(1) Für die Schöffen beim Schwurgericht und die Schöffen der Strafkammer gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:
(2) 3[1] Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für das Schwurgericht und für die Strafkammer auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. [2] Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. [3] Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt. 4[4] Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem [Präsidenten des Landgerichts] mitgeteilt. 5[5] Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zu den Schöffenlisten für das Schwurgericht und für die Strafkammer zusammen.
6(3) 7[1] An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Schwurgerichts und der Strafkammern teilnehmen, der Präsident des Landgerichts; § 46 Abs. 1 gilt entsprechend. [2] Die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen oder ob von seiner Heranziehung zur Dienstleistung abzusehen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe trifft eine Strafkammer. 8[3] Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.
9(4) [1] Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammer oder als Schöffe beim Schwurgericht bestimmt werden. [2] Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.39, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
5. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. Juli 1962: §§ 85 Nr. 8, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.
7. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
8. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
9. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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