§ 77 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juli 1932]
§ 77 § 77
(1) Für die Schöffen der Strafkammer gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe: (1) [Für die Schöffen der Strafkammer gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:]
(2) [1] Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. [2] Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. [3] Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt. [4] Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem Amtsrichter dem Landgerichtspräsidenten mitgeteilt. [5] Der Landgerichtspräsident stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen. (2) [1] [Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirke des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke.] [2] [Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.] [3] [Hat das Ländgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirkes, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirke des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt.] [4] [Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem Amtsrichter dem Landgerichtspräsidenten mitgeteilt.] [5] [Der Landgerichtspräsident stellt die Namen der Hauptschöffen zur] Schöffenliste des Landgerichts [zusammen.]
(3) An die Stelle des Amtsrichters tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen der Strafkammer teilnehmen, und für die Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste des Landgerichts der Landgerichtspräsident, im übrigen tritt an die Stelle des Amtsrichters der Vorsitzende der Strafkammer. (3) [An die Stelle des Amtsrichters tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen der Strafkammer teilnehmen, und für die Streichung eines Schöffen von der] Schöffenliste [des Landgerichts der Landgerichtspräsident; im übrigen tritt an die Stelle des Amtsrichters der Vorsitzende der Strafkammer.]
(4) [1] Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr zugleich als Schöffe für das Schöffengericht und für die Strafkammer bestimmt werden. [2] Ist dies dennoch geschehen oder ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird. (4) [1] [Niemand soll für] dieselbe Wahlperiode (§ 42) [zugleich als Schöffe für das Schöffengericht und für die Strafkammer bestimmt werden.] [2] [Ist dies dennoch geschehen, oder ist jemand für] dieselbe Wahlperiode (§ 42) [in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird.]
[1. Juli 1932–1. Oktober 1950]
1§ 77.
(1) [Für die Schöffen der Strafkammer gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:]
(2) [1] [Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirke des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke.] [2] [Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.] [3] [Hat das Ländgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirkes, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirke des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt.] [4] [Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem Amtsrichter dem Landgerichtspräsidenten mitgeteilt.] 2[5] [Der Landgerichtspräsident stellt die Namen der Hauptschöffen zur] Schöffenliste des Landgerichts [zusammen.]
3(3) [An die Stelle des Amtsrichters tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen der Strafkammer teilnehmen, und für die Streichung eines Schöffen von der] Schöffenliste [des Landgerichts der Landgerichtspräsident; im übrigen tritt an die Stelle des Amtsrichters der Vorsitzende der Strafkammer.]
4(4) [1] [Niemand soll für] dieselbe Wahlperiode (§ 42) [zugleich als Schöffe für das Schöffengericht und für die Strafkammer bestimmt werden.] [2] [Ist dies dennoch geschehen, oder ist jemand für] dieselbe Wahlperiode (§ 42) [in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.
3. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.
4. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.

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